Einspeisevergütung 2023

sie richtet sich nach Leistung und Art der Einspeisung

Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen 2024

Die Höhe der Einspeisevergütung gibt die Bundesnetzagentur bekannt. Bei der Bundesnetzagentur werden alle neu installierten Photovoltaikanlagen gemeldet. 

Die Vergütungssätze richten sich nach folgenden Merkmalen:

  • nach der Leistung der Photovoltaikanlage
  • nach der Art der Einspeisung (Teil- oder Volleinspeisung
  • zwischen der klassischen Einspeisevergütung und der Direktvermarktung

Die folgende Tabelle zur Einspeisevergütung zeigt die Werte, die Seit Juli 2022 (sog. Osterpaket) bis 2024 gelten.

Vergütungssätze seit Juli 2022 für Teileinspeisung

 

Leistung der PV-Anlage Feste Vergütung Direktvermarktung

bis 10 kWp

8,2 ct/kWh

8,6 ct/kWh

bis 40 kWp

7,1 ct/kWh

7,5 ct/kWh

bis 100 kWp

8,9 ct/kWh

6,2 ct/kWh

 

Vergütungssätze seit Juli 2022 für Volleinspeisung

Leistung der PV-Anlage Feste Vergütung Direktvermarktung

bis 10 kWp

13,0 ct/kWh

13,4 ct/kWh

bis 40 kWp

10,9 ct/kWh

11,3 ct/kWh

is 100 kWp

10,9 ct/kWh

11,3 ct/kWh

 

Gut zu wissen:

Bei Photovoltaikanlagen über 10 kWp erhält der PV-Anlagenteil bis 10 kWp einer Vergütung von 8,2 ct/kWh. Der PV-Anlagenanteil über 10 kWp erhält 7,1 ct/kWh. Die ersten 10 kWp werden also immer mit dem höheren Vergütungssatz bezahlt.

Gut zu wissen: 

Es ist jetzt möglich, zwei Photovoltaikanlagen auf einem Dach zu kombinieren. Eine PV-Anlage kann für den Eigenbedarf genutzt werden, um Stromkosten zu sparen (Teileinspeisung) und mit der anderen Anlage wird von der höheren Einspeisevergütung profitiert.

Einspeisevergütung und EEG-Umlage

Die EEG-Umlage wurde ab Juli 2022 nicht nur auf Null gesenkt, sondern vollständig abgeschafft. Das ist Teil des Entlastungspaketes der Bundesregierung.

 

Möglich ist auch eine Splittung einer Photovoltaikanlage, indem ein Anlagenteil für den Eigenverbrauch und ein weiterer für die Volleinspeisung in Betrieb genommen wird.  Die beiden Teile der Anlage müssen in diesem Fall messtechnisch getrennt erfasst werden.

 

Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kWp besteht weiterhin die Pflicht zur Strom - Direktvermarktung über einen Energiedienstleister, welcher Zugang zur Strombörse hat. Dies gilt für Eigenverbrauchs als auch für Vollspeiseanlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom Direktvermarktung (Marktprämienmodell) ist um 0,4 Cent höher.

 

Ein Wechsel zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung ist möglich. Anlagenbetreiber können sich vor Beginn eines Kalenderjahres neu zwischen Überschuss oder Volleinspeisung entscheiden.


Vergütungssätze für INbetriebnahmen bis zum 29.07.2022

Die Einspeisevergütung ist das Kernstück des Erneuerbaren Energiegesetztes (EEG). Sie ist der festgeschriebene Betrag, den die Netzbetreiber an die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Energie über zwanzig Jahre  entrichten, wenn dieser Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Aktuell wird unterschieden zwischen:

  • Dachanlagen bis 10 kWp
  • Dachanlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp
  • Dachanlagen zwischen 40 kWp und 100 kWp
  • Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich und Anlagen auf Freiflächen bis 100 kWp
Inbetriebnahme Dachanlagen bis 10 kWp (Ct/kWh) Dachanlagen über 10 kWp bis 40 kWp (Ct/kWh) Dachanlagen über 40 kWp bis 100 kWp (Ct/kWh) Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich, Dachanlagen und Anlagen auf Freiflächen bis 100 kWp (Ct/kWh)
ab 01.01.2022 6,83 6,63 5,19 4,67
ab 01.02.2022 6,73 6,53 5,11 4,60
ab 01.03.2022 5,63 5,44 5,03 4,53
ab 01.04.2022 5,53 5,34 4,95 4,45
ab 01.05.2022 6,43 6,25 4,88 4,40
ab 01.06.2022-30.06.2022 6,34 6,15 4,81 4,33

*Die Vergütung für eingespeisten Solarstrom wird seit Februar 2017 wieder vom Zubau ermittelt. Die Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen haben sich seit Juli 2017 bis Juli 2018 nicht verändert. Für Photovoltaikanlgen, die ab August 2018 ans Netz gehen bzw. der Bundesnetzagentur gemeldet werden, sinkt die Einspeisevergütung leicht. Die Höhe der Einspeisevergütung  ab Mai 2022 für die folgenden 3 Monate steht am 31.04.2022 fest. Monat für Monat verringert sich die Einspeisevergütung um einen festen Betrag, die sogenannte Basisdegression. Seit Februar 2021 sinkt die Einspeisevergütung nicht mehr ganz so schnell, sie liegt seit diesem Zeitpunkt bei 0,4 Prozent. Bis Januar 2020 lag die Degression bei 0,5Prozent, davor bei 1 Prozent.

Die Stromkosten steigen kontinuierlich, der mittlere Marktpreis für die Kilowattstunde Strom liegt mit ca. 30 Ct/kWh bereits jetzt über dem Betrag der Solarstromvergütung. Unter diesen Bedingungen wird auch eine Erhöhung des individuellen Eigenverbrauchs zunehmend interessanter. Bei sinkender Einspeisevergütung und steigenden Strompreisen lohnt sich der Einsatz eines Solarstromspeichers. 


Anlagengröße

Eine Einspeisevergütung wird nur noch für Neuanlagen bis 100 kWp Nennleistung gewährt. Neue Solaranlagen über 100 kWp Nennleistung erhalten als Förderung eine sogenannte "Marktprämie". Die Betreiber dieser Anlagen sinf im Gegenzug verpflichtet, einen Direktvermarkter mit der Vermarktung des eingespeisten Stroms zu beauftragen. 


Eigenverbrauch von Solarstrom

Für den selbst verbrauchten Solarstrom gibt es keine Einspeisevergütung. Auf jede selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom aus einer Photovoltaikanlage muss eine Abgabe gezahlt werden. (EEG Umlage auf Eigenverbrauch). Im Jahr 2021 beträgt die Abgabe 2,60 Cent / kWh (40% der EEG-Umlage von 6,5 Cent / kWh). Photovoltaikanlagen mit einer Leistung weniger als 30 kWp Nennleistung sind von der EEG Umlage auf den Eigeverbrauch befreit. 


20 Jahre Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung wird 20 Jahre gezahlt + die Monate seit der Inbetriebnahme im ersten Jahr. Für diese Zeit von 20 Jahren gilt der Vergütungssatz, der für den Monat der Inbetriebnahme festgelegt wurde. Hier ist das Inbetriebnahmeprotokoll ausschlaggebend. 

Nach Ablauf der 20 Jahre fällt die Photovoltaikanlage aus der Förderung und gilt als Post-EEG-Anlage. Sie darf weiter betrieben werden, erhält aber für einen befristeten Zeitraum nur noch eine geringe Vergütung. 

Ü20 PV - Anlagen - welche Optionen gibt es? 

Funktioniert die Photovoltaikanlage auch noch nach 20 Jahren, gibt es folgende Möglichkeiten für den Betreiber: 

  • Photovolaikanlage weiter betreiben und eine geringe Vergütung für ausgeförderte Anlagen nach dem Jahresmarktwert erhalten (gilt nach dem EEG erstmal bis 2027). Der Jahresmarktwert Solar hängt von den Börsenstrompreisen ab und betrug in den letzten Jahren zwischen 2,5 bis 4,5 Cent pro Kilowattstunde. 
  • Photovoltaikanlage weiter betreiben und den Solarstrom über Direktvermarktung verkaufen. Hier geht es darum, sich einen Käufer für den erzeugten Solartrom zu suchen, der diesen Strom dann vermarktet. DAs lohnt sich meist für kleinere PV-Anlagen nicht, da der Aufwand und die Kosten zu hoch sind. 
  • Photovoltaikanlage weiter betreiben und die Solaranlage auf Erhöhung oder Maximierung des Eigenverbrauchs umstellen Das ist meist der sinnvollste Weg, da die Einspeisevergütung stetig sinkt und die Strompreise für Netzstrom kontinuierlich steigen. Eigenverbrauch rechnet sich und wird immer wirtschaftlicher. Das gilt für neue Photovoltaikanlagen als auch für Betreiber von Ü20-Anlagen. 
  • Photovoltaikanlage weiter betreiben und Repowering der PV-Anlage durchführen. Mit der Modernisierung der Photovoltaikanlage lässt sich die Leistung wieder ankurbeln. Maßnahmen wären z. B. Tausch von Bauteilen, z. B. des Wechselrichter, Behebung von Mängeln).  Repowering bedeutet nicht, dass die bestehende PV-Anlage nun wieder als neue PV-Anlage zählt ud wieder Einspeisevergütung erhält. 
  • Photovoltaikanlage nicht weiter betreiben und recyceln

Stand: Juli 2023 

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